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Schenkungen und Erbe

Oftmals werden innerhalb der Familie als Schenkungen „Generationenpakt“ vorgenommen. Daher stellt sich die Frage, wie mit diesen Schenkungen bei einer nachfolgenden Erbschaft umzugehen ist.

Erben sind daher regelmäßig verunsichert ob diese Schenkungen auf ihr Erbe anzurechnen sind oder ob die Beschenkten das Erbe zusätzlich zur Schenkung erhalten.

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, welches auf alle Todesfälle ab 1.1.2017 Anwendung findet, gibt es zu den gestellten Fragen neue Regelungen, welche  bezugnehmend auf die gesetzliche und testamentarische Erbfolge im Folgenden überblicksmäßig dargestellt werden:

  • Bei den Geschenknehmern ist dabei zunächst zu differenzieren, ob es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder nicht. Schenkungen an ein Kind sind auf dessen gesetzlichen Erbteil anzurechnen, wenn ein anderes Kind dies verlangt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht der Verstorbene wolle seine Kinder gleichbehandeln. Trotz des Verlangens auf Anrechnung durch ein Kind unterbleibt diese, wenn durch die Schenkung das Stammvermögen nicht geschmälert wurde oder wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass es zu keiner Anrechnung kommen soll. Wenn man also möchte, dass eine Schenkung einem Kind zusätzlich zum späteren Erbe zukommen soll, dann sollte man das – entweder in der Schenkung selbst oder im Testament – festhalten.
  • Schenkungen an alle übrigen Geschenknehmer sind sowohl bei einer gesetzlichen als auch bei einer testamentarischen Erbfolge nur dann anzurechnen, wenn der Verstorbene dies letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Für eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Schenkung bedarf es der Schriftform. Wird die Anrechnung erst nach der Schenkung vereinbart, bedarf es eines Notariatsakts.

Falls es durch einen der oben genannten Gründe zu einer Anrechnung kommt, ist der Wert des Geschenks zur Verlassenschaft hinzuzurechnen und von diesem, um die Schenkung erhöhten Wert, sind die Erbteile zu ermitteln. Der Erbteil des Geschenknehmers ist sodann, um den Wert der Schenkung zu vermindern. Allerdings ist der Beschenkte nicht dazu verpflichtet sein Geschenk herauszugeben.

Um Unsicherheiten und Erbstreitigkeiten hinsichtlich dieser Schenkungen vorweg aus dem Weg zu räumen, ist eine eingehende Beratung dringend zu empfehlen.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

 

Kauf- und Schenkungsverträge

Mediation

Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten. Die Parteien erarbeiten in eigener Verantwortung gemeinsam optimale Lösungen.

Ein*e Mediator*in leitet die Gespräche und ist für den Rahmen und den Ablauf der Mediation verantwortlich. Hierbei unterliegen Mediator*innen der Verschwiegenheitspflicht. Sie sind verpflichtet Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Mediation oder sonst bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Parteien können die*den Mediator*in frei aus einer Liste der eingetragenen Mediator*innen, die beim Bundesministerium für Justiz geführt wird, wählen.

Für eine Mediation bedarf es zwei oder mehrerer Menschen, die miteinander einen Konflikt haben und eine*n neutrale*n Mediator*in. Dabei müssen sich die Parteien des Konfliktes untereinander bewusst sowie verhandlungsfähig sein. Weiters ist die Absicht der Beteiligten, den Konflikt auf dem Verhandlungsweg zu lösen, erforderlich.

Ablauf einer Mediation

Zunächst bemüht sich die*der Mediator*in eine Gesprächsbasis zu schaffen, erläutert Ziele, Ablauf und Regeln der Mediation und schließt eine Mediationsvereinbarung mit den Parteien ab. Sodann erhält jede Partei die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu schildern. Die*der Mediator*in wirkt unterstützend in der Herausarbeitung der verschiedenen Sichtweisen des Konfliktes mit, ohne diese zu bewerten. Auf Basis der Wünsche und Ziele der Parteien werden alle denkbaren Lösungswege besprochen und der für die Beteiligten beste herausgearbeitet. Zum Schluss einer Mediation findet die schriftliche Abfassung eines Mediationsvertrages statt, der von den Parteien unterzeichnet wird. (Beispielsweise ist dieser Mediationsvertrag im Falle einer Scheidung geeignet, dem Gericht für eine einvernehmliche Scheidung vorgelegt zu werden.)

Vorteile einer Mediation

Die Mediation weist einige Vorteile gegenüber einem potenziell bevorstehenden gerichtlichen Verfahren auf. Mediation führt oft zu einem schnelleren Ergebnis als ein Gerichtsverfahren. Weiters ist Mediation freiwillig und die Lösung kommt von den Parteien selbst – niemand entscheidet anstelle der Parteien. Dadurch ist die Mediation ein sehr faires Verfahren und es kann daraus für alle Beteiligten die beste Lösung resultieren. Nicht unbeachtlich ist auch, dass die Mediation ein relativ kostengünstiges Verfahren darstellt und nicht wie in einem Gerichtsverfahren das Risiko besteht, allenfalls die Kosten des Gegners ersetzen zu müssen, da in der Mediationsvereinbarung auch die Kosten festgelegt werden.

Mediation kann in vielen Bereichen sinnvoll sein. Vor allem im Rahmen des Familienrechts oder Nachbarschaftsrechts – welche Spezialgebiete der Kanzlei Dr. Freyer darstellen – kann eine Mediation sehr wirkungsvoll sein. Sie kann eine bevorstehende einvernehmliche Scheidung erleichtern oder die Einigung zwischen Nachbarn bewirken.

Frau MMag. Dr. Susanne Freyer ist neben Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin auch als zertifizierte Mediatorin tätig.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Die Mediatorin

Rechtsgeschäfte von Personen mit Behinderung

Für Rechtsgeschäfte von Personen mit Behinderung stellt sich immer die Frage, ob die Person hinsichtlich dieses Rechtsaktes geschäftsfähig ist oder nicht. Menschen mit Behinderung wird die Geschäftsfähigkeit keineswegs generell entzogen. Grundsätzlich gilt die Geschäftsfähigkeit als gegeben, wenn ein Mensch in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu erkennen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Für Bereiche, in denen diese Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist, kann ein*e Erwachsenenvertreter*in bestellt werden. In sämtlichen anderen Bereichen gilt die Person als geschäftsfähig.

In diesem Beitrag wird exemplarisch dargestellt, welche rechtlichen Handlungs-möglichkeiten für Menschen mit Behinderung bestehen können:

Gewählte Erwachsenenvertretung

Wenn eine Person nicht voll geschäftsfähig ist, allerdings sehr wohl entscheiden kann, wer sie vertreten soll, kann sie ein*e gewählte Erwachsenenvertreter*in bestimmen. Dies ermöglicht dem/der Betroffenen, trotz abgeschwächter Entscheidungsfähigkeit, eine*n Vertreter*in zu bestellen. Gewählte*r Erwachsenen-vertreter*in kann jede nahestehende Person sein, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht. Die*Der Erwachsenenvertrer*in wird weiters nur für Angelegenheiten bestellt, die die*der Betroffene nicht selbst wahrnehmen kann. Die gewählte Erwachsenenvertretung muss demnach keine umfassende Vertretung darstellen, sondern kann auch nur für bestimmte Bereiche vorgesehen werden.

Die gewählte Erwachsenenvertretung wird in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen.

Testament

Grundsätzlich kann jede volljährige Person ein Testament errichten – genauso Menschen mit Behinderung. Es gibt also keine Beschränkung auf bestimmte Testamentsformen für Personen mit Behinderung. Es muss nur für den Testiervorgang die Entscheidungsfähigkeit – also das Bewusstsein, hier eine erbrechtliche Verfügung zu treffen – vorhanden sein.

Derjenige, der die Testierfähigkeit nach dem Ableben des Testamentsverfassers anzweifelt, muss auch den Beweis für diese Behauptung erbringen. Daraus können durchaus langwierige Auseinandersetzungen resultieren, weshalb es sich im Zweifel empfiehlt, eine ärztliche Bestätigung über die Testierfähigkeit einzuholen, wenn ein Testament errichtet wird.

Für die Testamentserrichtung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das eigenhändige Testament ist selbst geschrieben (handschriftlich), mit Ort und Datum versehen und selbst unterschrieben.
  • Das fremdhändige Testament ist vorgeschrieben (z.B. am Computer) und bedarf neben der Unterschrift der*des Testator*in auch eines eigenhändig geschriebenen Zusatzes, dass die Urkunde ihren*seinen letzten Willen enthält (neu seit 2017). Die Zeug*innen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen bei ihrer Unterschrift auch handschriftlich festhalten, dass sie „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
  • Wenn die*der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss sie*er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes ihr*sein Handzeichen in Gegenwart der drei Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde ihr*sein letzter Wille ist. Die Zeugen bestätigen dies dann mit ihrer Unterschrift.
  • Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einer*einem Zeug*in in Gegenwart der beiden anderen Zeug*innen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.

Ein Testament muss also nicht zwingend vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, vor der Errichtung juristischen Rat einzuholen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wille des Erblassers nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch zur Gänze umgesetzt wird und es im Ablebensfall nicht zu einer Erbfolge kommt, die vom Erblasser nicht gewollt war.

Medizinische Entscheidungen

Wie in allen Angelegenheiten gilt auch für medizinische Entscheidungen: Personen, die hinsichtlich der betroffenen Materie einsichtsfähig sind, können (nur!) selbst entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll. Auch Personen mit Erwachsenenvertreter*in können selbst entscheiden. Ob die*der Patient*in entscheidungsfähig ist, beurteilt die*der Ärzt*in im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs.

Ist die*der Patient*in nicht entscheidungsfähig, so soll sie*er durch Angehörige, nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder besonders geübte Fachleute bei der Entscheidungsfindung unterstützt werden. Dies kann die*der Patient*in allerdings auch ablehnen.

Wenn die Person auch mit Unterstützung nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die Vertretungsperson nach dem Willen der*des Patient*in. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertretungsperson eine Vertretungsbefugnis für medizinische Behandlungen hat, also beispielsweise eine gewählte Erwachsenenvertreterin für solche Angelegenheiten bestellt wurde.

Auch Menschen, die nicht entscheidungsfähig sind, müssen über die Grundzüge der medizinischen Behandlung informiert werden.

Besteht Uneinigkeit zwischen der nicht entscheidungsfähigen Person und ihrem Vertreter über eine medizinische Behandlung, so ist das zuständige Bezirksgericht zu verständigen, das hier dann eine Entscheidung zu fällen hat. Im Zweifel ist dabei davon auszugehen, dass die vertretene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht.

Persönliche Entscheidungen (Eheschließung)

Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit oder in familiären Verhältnissen einer Person gründen, dürfen nur von einer*einem Vertreter*in besorgt werden, wenn sie vom Wirkungsbereich des Vertreters umfasst sind, die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist und die Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechts-unwirksamkeit zu unterbleiben.

In manchen persönlichen Angelegenheiten ist eine Vertretung jedoch aus-geschlossen: Das Eingehen einer Heirat ist ein höchstpersönliches Recht, das jeder Mensch nur für sich selbst ausüben kann. Eine Vertretung ist nicht möglich. Grundsätzlich können volljährige und entscheidungsfähige Personen heiraten. Die Entscheidungsfähigkeit gilt als gegeben, wenn eine Person versteht, was eine Ehe ist. Dies beurteilt die*der Standesbeamt*in.

Auch eine Scheidung kann nur die*der Ehegattin persönlich in die Wege leiten. Wenn eine Scheidung jedoch zur Wahrung des Wohls einer geschäftsunfähigen Person vorgenommen werden muss, so ist hinsichtlich der Scheidung eine Vertretung möglich.

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Personen mit Behinderung so weit wie möglich selbst über ihr Leben entscheiden können und auch können sollen. Wenn Einsichtsfähigkeit gegeben ist, kann die Person eine Entscheidung selbst treffen und somit gültige Rechtshandlungen setzen. Für Bereiche, in denen keine Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, kann ein*e gewählte Erwachsenenvertreter*in bestellt werden. Diese*n wählt die betroffene Person selbst aus.

Die rechtlichen und faktischen Möglichkeiten können in einem Erstgespräch mit RA Dr. Susanne Freyer ausführlich besprochen und reflektiert werden.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Das Testament

Wenn zu Lebzeiten kein Testament errichtet wurde, dann gilt das gesetzliche Erbrecht. Dieses sieht z.B. vor, dass der Ehegatte neben den Kindern ein Drittel erbt, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel. Es sieht hingegen grundsätzlich kein Erbrecht für Lebensgefährten vor!

Will man dies abändern, muss ein Testament errichtet werden – die gesetzliche Erbfolge kommt dann nur mehr in Form des !Pflichtteils! zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Ehegatte und die Kinder den Pflichtteil zwingend erhalten müssen, dieser ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für die Testamentserrichtung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das eigenhändige Testament ist selbst geschrieben (handschriftlich), mit Ort und Datum versehen und selbst unterschrieben.
  • Das fremdhändige Testament ist vorgeschrieben (z.B. am Computer) und bedarf neben der Unterschrift des Testators auch eines eigenhändig geschriebenen Zusatzes, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (neu seit 2017). Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen bei ihrer Unterschrift auch handschriftlich festhalten, dass sie „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
  • Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der drei Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Die Zeugen bestätigen dies dann mit ihrer Unterschrift.

Ein Testament muss also nicht zwingend vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, vor der Errichtung juristischen Rat einzuholen. So ist etwa das Thema der Pflichtteilsberechtigungen zu besprechen (man kann den Pflichtteil auch auf die Hälfte reduzieren, wenn nahezu kein Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten besteht) – es ist auch das Thema von Schenkungen zu berücksichtigen, die bereits zu Lebzeiten gemacht worden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wille des Erblassers nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch zur Gänze umgesetzt wird und es im Ablebensfall nicht zu einer Erbfolge kommt, die vom Erblasser nicht gewollt war.

Einfache eigenhändige Testamente können im Rahmen einer mündlichen Rechtsberatung besprochen und auch errichtet werden, ebenso ist die Überprüfung eines bereits bestehenden Testamentes in einer mündlichen Rechtsberatung möglich. Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich die Errichtung eines anwaltlich errichteten Testaments, wobei die erforderlichen Zeugen von der Kanzlei Dr. Freyer bereitgestellt werden.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Erbrecht