Das neue Jahr 2022 bringt wieder neue Gesetze und Gesetzesänderungen mit sich. Auch im Laufe des Jahres sind noch Neuerungen zu erwarten. Die wohl relevanteste Überarbeitung, die auch für den Tätigkeitsbereich meiner Kanzlei von großer Relevanz sein wird, betrifft das Gewährleistungsrecht. Die Novellierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ist mit dem 1.1.2022 in Kraft getreten. Darüber hinaus soll die Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Novelle, die in zwei Teilen am 1.1.2022 und am 1.7.2022 in Kraft tritt und das Sterbeverfügungsgesetz, welches noch ausständig ist, an dieser Stelle Erwähnung finden.
(Diese Liste ist nicht vollständig, sondern stellt einen groben Überblick für die wichtigsten Änderungen in meinen Themenschwerpunkten dar.)
Im Rahmen dieses und der nächsten Artikel werden diese besonders wichtigen Änderungen dargestellt.
Das neue Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht erfährt durch die aktuellen Neuerungen eine grundlegende Veränderung. Das Hauptziel dieser Novellierung ist die Erleichterung für den Verbraucher. Dies zeigt vor allem das in diesem Zuge neu eingeführte Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), welches zusammengefasst zwei Richtlinien umsetzt und somit hauptsächlich den Warenkauf und Regelungen zu Verträgen mit digitalen Inhalten umfasst. Die neue Rechtslage gilt für alle Verbraucherverträge, welche nach dem 1.1.2022 geschlossen werden.
Gemeinsam mit dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welches ebenfalls einigen Novellierungen unterzogen wurde, sind sohin nunmehr drei Gesetze auf Verbraucherverträge über Warenkäufe, Werklieferungsverträge und Dienstleistungsverträge für digitale Leistungen anzuwenden.
Das Gewährleistungsrecht des ABGB bleibt im Zuge dieser Neuerungen größtenteils unberührt und vor allem in seinem Kern unverändert. Hier waren jedoch gewisse Anpassungen unter dem Gesichtspunkt einer Harmonisierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetzes notwendig. Erforderlich waren etwa Anpassungen der Terminologie, sowie die Frage der Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe. Durch einen inhaltlichen Ausbau der bereits bestehenden Rückgriffsregelung wird die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfes im praktischen Rechtsleben deutlich gesteigert.
Neuerungen sind insbesondere bei der Verlängerung der Vermutungsfrist für Mängel (diese beträgt nunmehr ein Jahr), der Frist zur Geltendmachung der Mängel (Gewährleistungsfrist + drei Monate zur Geltendmachung) sowie der Update-Pflicht für digitale Inhalte.
Bei Unsicherheiten und Fragen zur Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe in einem konkreten Vertrag wird die rechtliche Reflexion empfohlen.
Termine können telefonisch unter (01) 513 52 68 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.
MMag. Dr. Susanne Freyer