Aktuelles zum Erwachsenenschutzrecht
Gesetzliche Erwachsenenvertretung für Nicht-Österreicher
Nach der bisherigen Gesetzeslage war die gesetzliche Erwachsenenvertretung österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. So musste bei der Meldung an das Gericht auch der Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt werden. Aufgrund einer Novelle des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG), Inkrafttreten mit 1.9.2022, wurde dies dahingehend geändert, dass das österreichische Recht nun auf alle betroffenen Personen anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In diesen Fällen ist daher der Meldezettel bei Gericht einzureichen.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung für mehrere Personen
Sind in einer Familie mehrere Personen vorhanden, die Vertretung übernehmen möchten, ist dies prinzipiell möglich – es kann aber immer nur ein Vertreter für einen bestimmten Wirkungsbereich eingetragen werden (Beispiel: erstes Kind: Vertretung in gerichtlichen Verfahren, zweites Kind: finanzielle Angelegenheiten usw.)