Der „Generationenvertrag“
Immer wieder kommt im familiären Umfeld das Thema auf, wie man dem Partner oder den Eltern in schwierigen Lebensphasen (wie etwa der Geschäftsunfähigkeit oder fehlender Mobilität) mit Erledigungen behilflich sein kann.
Dafür wurde im Jahr 2015 die „Vorsorgevollmacht“ im Gesetz verankert. Mit dieser kann man einen Vertreter für den Fall einsetzen, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann – also für den Fall der Geschäftsunfähigkeit.
Was aber geschieht, wenn man zwar voll geschäftsfähig, aber nicht mobil ist? Hier hilft die Vorsorgevollmacht nicht, da sie ja auf die Geschäftsunfähigkeit, also die fehlende Entscheidungsfähigkeit, abstellt.
Für den Fall der fehlenden Mobilität ist daher eine spezielle Vollmacht mit sofortiger Wirkung erforderlich, um etwa Bankgeschäfte, Behördenwege oder Arztgespräche delegieren zu können. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit wirkt sie dann auch als Vorsorgevollmacht weiter.
Ich nenne das „Generationenvertrag“, ein familieninterner „Pakt“ also, mit dem man für alle Fälle vorbereitet ist.
Diese Vollmacht heißt aber nicht, dass der Vollmachtgeber seine eigene Entscheidungsmöglichkeit verliert: Er vervielfältigt hingegen mit der Vollmacht rechtlich seine Entscheidungsbefugnis: Entweder der Vollmachtgeber handelt selbst, oder der Angehörige kann rechtswirksam in Vertretung handeln.
Eine gute Gesprächsbasis der Beteiligten im Innenverhältnis über die Ausübung der Vollmacht ist daher unumgänglich.
Erst wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verliert, handeln dann nur mehr die Angehörigen für ihn. Dies ist dann – wie die „reine Vorsorgevollmacht“ auch im Vertretungsverzeichnis umzusetzen.