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Termine Patientenverfügung 2025 (Arzt und Dr. Freyer)
  • in Zeiselmauer: jeder letzter Donnerstag des Monats, 9:00 – 12:00.
    Die Kanzlei ist rollstuhlgerecht und barrierefrei.

Termine 2025:

30. Jänner 2025
27. Februar 2025
27. März 2025
24. April 2025
12. Juni 2025
28. August 2025
25. September 2025
30. Oktober 2025
27. November 2025

  • in 1090 Wien: jeder Dienstag ab 17:00

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Patientenverfügung und Erwachsenenvertretung

Die rechtliche „Familien-Analyse“

Wenn in Ihrer Familie erbrechtliche oder familiäre Themen mit Rechtsbezug überlegt werden, wird man zunächst im Internet recherchieren. Es besteht dabei jedoch die Gefahr, dass hier nicht immer ersichtlich ist, ob es sich auch um Kommentare oder Erläuterungen aus Österreich handelt und ob diese von einem Fachmann/einer Fachfrau erstellt wurden. Es lohnt sich daher jedenfalls, hier fachkundigen Rat einzuholen.

Ich berate meine KlientInnen zunächst in einem mündlichen Erstgespräch und biete dann an, die Ergebnisse dieser Beratung auch schriftlich zusammen zu fassen. Dabei können auch Unterlagen eingearbeitet werden, die ich beim Gespräch erhalte.

Ich nenne das „Familienanalyse“. Sie kann helfen, Themen einer Familie, die möglicherweise schon lange anstehen, aus rechtlicher Sicht zu durchleuchten und dadurch auch „Gedanken zu ordnen“.

Dies können etwa folgende Fragestellungen sein:

• Soll ich mein Vermögen verschenken oder vererben?
• Wie kann ich mein Vermögen an die nächste Generation weitergeben und trotzdem selbst abgesichert sein?
• Wie können wir einem nicht- mobilen oder sonst erkrankten Familienmitglied behilflich sein und es vertreten?

Der „Generationenvertrag“

Immer wieder kommt im familiären Umfeld das Thema auf, wie man dem Partner oder den Eltern in schwierigen Lebensphasen (wie etwa der Geschäftsunfähigkeit oder fehlender Mobilität) mit Erledigungen behilflich sein kann.

Dafür wurde im Jahr 2015 die „Vorsorgevollmacht“ im Gesetz verankert. Mit dieser kann man einen Vertreter für den Fall einsetzen, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann – also für den Fall der Geschäftsunfähigkeit.

Was aber geschieht, wenn man zwar voll geschäftsfähig, aber nicht mobil ist? Hier hilft die Vorsorgevollmacht nicht, da sie ja auf die Geschäftsunfähigkeit, also die fehlende Entscheidungsfähigkeit, abstellt.

Für den Fall der fehlenden Mobilität ist daher eine spezielle Vollmacht mit sofortiger Wirkung erforderlich, um etwa Bankgeschäfte, Behördenwege oder Arztgespräche delegieren zu können. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit wirkt sie dann auch als Vorsorgevollmacht weiter.

Ich nenne das „Generationenvertrag“, ein familieninterner „Pakt“ also, mit dem man für alle Fälle vorbereitet ist.

Diese Vollmacht heißt aber nicht, dass der Vollmachtgeber seine eigene Entscheidungsmöglichkeit verliert: Er vervielfältigt hingegen mit der Vollmacht rechtlich seine Entscheidungsbefugnis: Entweder der Vollmachtgeber handelt selbst, oder der Angehörige kann rechtswirksam in Vertretung handeln.
Eine gute Gesprächsbasis der Beteiligten im Innenverhältnis über die Ausübung der Vollmacht ist daher unumgänglich.

Erst wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verliert, handeln dann nur mehr die Angehörigen für ihn. Dies ist dann – wie die „reine Vorsorgevollmacht“ auch im Vertretungsverzeichnis umzusetzen.

Aktuelles zum Erwachsenenschutzrecht

Gesetzliche Erwachsenenvertretung für Nicht-Österreicher
Nach der bisherigen Gesetzeslage war die gesetzliche Erwachsenenvertretung österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. So musste bei der Meldung an das Gericht auch der Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt werden. Aufgrund einer Novelle des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG), Inkrafttreten mit 1.9.2022, wurde dies dahingehend geändert, dass das österreichische Recht nun auf alle betroffenen Personen anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In diesen Fällen ist daher der Meldezettel bei Gericht einzureichen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung für mehrere Personen
Sind in einer Familie mehrere Personen vorhanden, die Vertretung übernehmen möchten, ist dies prinzipiell möglich – es kann aber immer nur ein Vertreter für einen bestimmten Wirkungsbereich eingetragen werden (Beispiel: erstes Kind: Vertretung in gerichtlichen Verfahren, zweites Kind: finanzielle Angelegenheiten usw.)

Neue Gesetze im neuen Jahr 2022

Das neue Jahr 2022 bringt wieder neue Gesetze und Gesetzesänderungen mit sich. Auch im Laufe des Jahres sind noch Neuerungen zu erwarten. Die wohl relevanteste Überarbeitung, die auch für den Tätigkeitsbereich meiner Kanzlei von großer Relevanz sein wird, betrifft das Gewährleistungsrecht. Die Novellierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ist mit dem 1.1.2022 in Kraft getreten. Darüber hinaus soll die Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Novelle, die in zwei Teilen am 1.1.2022 und am 1.7.2022 in Kraft tritt und das Sterbeverfügungsgesetz, welches noch ausständig ist, an dieser Stelle Erwähnung finden.

(Diese Liste ist nicht vollständig, sondern stellt einen groben Überblick für die wichtigsten Änderungen in meinen Themenschwerpunkten dar.)

Im Rahmen dieses und der nächsten Artikel werden diese besonders wichtigen Änderungen dargestellt.

Das neue Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht erfährt durch die aktuellen Neuerungen eine grundlegende Veränderung. Das Hauptziel dieser Novellierung ist die Erleichterung für den Verbraucher. Dies zeigt vor allem das in diesem Zuge neu eingeführte Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), welches zusammengefasst zwei Richtlinien umsetzt und somit hauptsächlich den Warenkauf und Regelungen zu Verträgen mit digitalen Inhalten umfasst. Die neue Rechtslage gilt für alle Verbraucherverträge, welche nach dem 1.1.2022 geschlossen werden.

Gemeinsam mit dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welches ebenfalls einigen Novellierungen unterzogen wurde, sind sohin nunmehr drei Gesetze auf Verbraucherverträge über Warenkäufe, Werklieferungsverträge und Dienstleistungsverträge für digitale Leistungen anzuwenden.

Das Gewährleistungsrecht des ABGB bleibt im Zuge dieser Neuerungen größtenteils unberührt und vor allem in seinem Kern unverändert. Hier waren jedoch gewisse Anpassungen unter dem Gesichtspunkt einer Harmonisierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetzes notwendig. Erforderlich waren etwa Anpassungen der Terminologie, sowie die Frage der Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe. Durch einen inhaltlichen Ausbau der bereits bestehenden Rückgriffsregelung wird die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfes im praktischen Rechtsleben deutlich gesteigert.

Neuerungen sind insbesondere bei der Verlängerung der Vermutungsfrist für Mängel (diese beträgt nunmehr ein Jahr), der Frist zur Geltendmachung der Mängel (Gewährleistungsfrist + drei Monate zur Geltendmachung) sowie der Update-Pflicht für digitale Inhalte.

Bei Unsicherheiten und Fragen zur Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe in einem konkreten Vertrag wird die rechtliche Reflexion empfohlen.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Schenkungen und Erbe

Oftmals werden innerhalb der Familie als Schenkungen „Generationenpakt“ vorgenommen. Daher stellt sich die Frage, wie mit diesen Schenkungen bei einer nachfolgenden Erbschaft umzugehen ist.

Erben sind daher regelmäßig verunsichert ob diese Schenkungen auf ihr Erbe anzurechnen sind oder ob die Beschenkten das Erbe zusätzlich zur Schenkung erhalten.

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, welches auf alle Todesfälle ab 1.1.2017 Anwendung findet, gibt es zu den gestellten Fragen neue Regelungen, welche  bezugnehmend auf die gesetzliche und testamentarische Erbfolge im Folgenden überblicksmäßig dargestellt werden:

  • Bei den Geschenknehmern ist dabei zunächst zu differenzieren, ob es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder nicht. Schenkungen an ein Kind sind auf dessen gesetzlichen Erbteil anzurechnen, wenn ein anderes Kind dies verlangt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht der Verstorbene wolle seine Kinder gleichbehandeln. Trotz des Verlangens auf Anrechnung durch ein Kind unterbleibt diese, wenn durch die Schenkung das Stammvermögen nicht geschmälert wurde oder wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass es zu keiner Anrechnung kommen soll. Wenn man also möchte, dass eine Schenkung einem Kind zusätzlich zum späteren Erbe zukommen soll, dann sollte man das – entweder in der Schenkung selbst oder im Testament – festhalten.
  • Schenkungen an alle übrigen Geschenknehmer sind sowohl bei einer gesetzlichen als auch bei einer testamentarischen Erbfolge nur dann anzurechnen, wenn der Verstorbene dies letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Für eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Schenkung bedarf es der Schriftform. Wird die Anrechnung erst nach der Schenkung vereinbart, bedarf es eines Notariatsakts.

Falls es durch einen der oben genannten Gründe zu einer Anrechnung kommt, ist der Wert des Geschenks zur Verlassenschaft hinzuzurechnen und von diesem, um die Schenkung erhöhten Wert, sind die Erbteile zu ermitteln. Der Erbteil des Geschenknehmers ist sodann, um den Wert der Schenkung zu vermindern. Allerdings ist der Beschenkte nicht dazu verpflichtet sein Geschenk herauszugeben.

Um Unsicherheiten und Erbstreitigkeiten hinsichtlich dieser Schenkungen vorweg aus dem Weg zu räumen, ist eine eingehende Beratung dringend zu empfehlen.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

 

Kauf- und Schenkungsverträge

Mediation

Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten. Die Parteien erarbeiten in eigener Verantwortung gemeinsam optimale Lösungen.

Ein*e Mediator*in leitet die Gespräche und ist für den Rahmen und den Ablauf der Mediation verantwortlich. Hierbei unterliegen Mediator*innen der Verschwiegenheitspflicht. Sie sind verpflichtet Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Mediation oder sonst bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Parteien können die*den Mediator*in frei aus einer Liste der eingetragenen Mediator*innen, die beim Bundesministerium für Justiz geführt wird, wählen.

Für eine Mediation bedarf es zwei oder mehrerer Menschen, die miteinander einen Konflikt haben und eine*n neutrale*n Mediator*in. Dabei müssen sich die Parteien des Konfliktes untereinander bewusst sowie verhandlungsfähig sein. Weiters ist die Absicht der Beteiligten, den Konflikt auf dem Verhandlungsweg zu lösen, erforderlich.

Ablauf einer Mediation

Zunächst bemüht sich die*der Mediator*in eine Gesprächsbasis zu schaffen, erläutert Ziele, Ablauf und Regeln der Mediation und schließt eine Mediationsvereinbarung mit den Parteien ab. Sodann erhält jede Partei die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu schildern. Die*der Mediator*in wirkt unterstützend in der Herausarbeitung der verschiedenen Sichtweisen des Konfliktes mit, ohne diese zu bewerten. Auf Basis der Wünsche und Ziele der Parteien werden alle denkbaren Lösungswege besprochen und der für die Beteiligten beste herausgearbeitet. Zum Schluss einer Mediation findet die schriftliche Abfassung eines Mediationsvertrages statt, der von den Parteien unterzeichnet wird. (Beispielsweise ist dieser Mediationsvertrag im Falle einer Scheidung geeignet, dem Gericht für eine einvernehmliche Scheidung vorgelegt zu werden.)

Vorteile einer Mediation

Die Mediation weist einige Vorteile gegenüber einem potenziell bevorstehenden gerichtlichen Verfahren auf. Mediation führt oft zu einem schnelleren Ergebnis als ein Gerichtsverfahren. Weiters ist Mediation freiwillig und die Lösung kommt von den Parteien selbst – niemand entscheidet anstelle der Parteien. Dadurch ist die Mediation ein sehr faires Verfahren und es kann daraus für alle Beteiligten die beste Lösung resultieren. Nicht unbeachtlich ist auch, dass die Mediation ein relativ kostengünstiges Verfahren darstellt und nicht wie in einem Gerichtsverfahren das Risiko besteht, allenfalls die Kosten des Gegners ersetzen zu müssen, da in der Mediationsvereinbarung auch die Kosten festgelegt werden.

Mediation kann in vielen Bereichen sinnvoll sein. Vor allem im Rahmen des Familienrechts oder Nachbarschaftsrechts – welche Spezialgebiete der Kanzlei Dr. Freyer darstellen – kann eine Mediation sehr wirkungsvoll sein. Sie kann eine bevorstehende einvernehmliche Scheidung erleichtern oder die Einigung zwischen Nachbarn bewirken.

Frau MMag. Dr. Susanne Freyer ist neben Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin auch als zertifizierte Mediatorin tätig.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Die Mediatorin

Rechtsgeschäfte von Personen mit Behinderung

Für Rechtsgeschäfte von Personen mit Behinderung stellt sich immer die Frage, ob die Person hinsichtlich dieses Rechtsaktes geschäftsfähig ist oder nicht. Menschen mit Behinderung wird die Geschäftsfähigkeit keineswegs generell entzogen. Grundsätzlich gilt die Geschäftsfähigkeit als gegeben, wenn ein Mensch in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu erkennen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Für Bereiche, in denen diese Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist, kann ein*e Erwachsenenvertreter*in bestellt werden. In sämtlichen anderen Bereichen gilt die Person als geschäftsfähig.

In diesem Beitrag wird exemplarisch dargestellt, welche rechtlichen Handlungs-möglichkeiten für Menschen mit Behinderung bestehen können:

Gewählte Erwachsenenvertretung

Wenn eine Person nicht voll geschäftsfähig ist, allerdings sehr wohl entscheiden kann, wer sie vertreten soll, kann sie ein*e gewählte Erwachsenenvertreter*in bestimmen. Dies ermöglicht dem/der Betroffenen, trotz abgeschwächter Entscheidungsfähigkeit, eine*n Vertreter*in zu bestellen. Gewählte*r Erwachsenen-vertreter*in kann jede nahestehende Person sein, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht. Die*Der Erwachsenenvertrer*in wird weiters nur für Angelegenheiten bestellt, die die*der Betroffene nicht selbst wahrnehmen kann. Die gewählte Erwachsenenvertretung muss demnach keine umfassende Vertretung darstellen, sondern kann auch nur für bestimmte Bereiche vorgesehen werden.

Die gewählte Erwachsenenvertretung wird in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen.

Testament

Grundsätzlich kann jede volljährige Person ein Testament errichten – genauso Menschen mit Behinderung. Es gibt also keine Beschränkung auf bestimmte Testamentsformen für Personen mit Behinderung. Es muss nur für den Testiervorgang die Entscheidungsfähigkeit – also das Bewusstsein, hier eine erbrechtliche Verfügung zu treffen – vorhanden sein.

Derjenige, der die Testierfähigkeit nach dem Ableben des Testamentsverfassers anzweifelt, muss auch den Beweis für diese Behauptung erbringen. Daraus können durchaus langwierige Auseinandersetzungen resultieren, weshalb es sich im Zweifel empfiehlt, eine ärztliche Bestätigung über die Testierfähigkeit einzuholen, wenn ein Testament errichtet wird.

Für die Testamentserrichtung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das eigenhändige Testament ist selbst geschrieben (handschriftlich), mit Ort und Datum versehen und selbst unterschrieben.
  • Das fremdhändige Testament ist vorgeschrieben (z.B. am Computer) und bedarf neben der Unterschrift der*des Testator*in auch eines eigenhändig geschriebenen Zusatzes, dass die Urkunde ihren*seinen letzten Willen enthält (neu seit 2017). Die Zeug*innen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen bei ihrer Unterschrift auch handschriftlich festhalten, dass sie „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
  • Wenn die*der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss sie*er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes ihr*sein Handzeichen in Gegenwart der drei Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde ihr*sein letzter Wille ist. Die Zeugen bestätigen dies dann mit ihrer Unterschrift.
  • Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einer*einem Zeug*in in Gegenwart der beiden anderen Zeug*innen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.

Ein Testament muss also nicht zwingend vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, vor der Errichtung juristischen Rat einzuholen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wille des Erblassers nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch zur Gänze umgesetzt wird und es im Ablebensfall nicht zu einer Erbfolge kommt, die vom Erblasser nicht gewollt war.

Medizinische Entscheidungen

Wie in allen Angelegenheiten gilt auch für medizinische Entscheidungen: Personen, die hinsichtlich der betroffenen Materie einsichtsfähig sind, können (nur!) selbst entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll. Auch Personen mit Erwachsenenvertreter*in können selbst entscheiden. Ob die*der Patient*in entscheidungsfähig ist, beurteilt die*der Ärzt*in im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs.

Ist die*der Patient*in nicht entscheidungsfähig, so soll sie*er durch Angehörige, nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder besonders geübte Fachleute bei der Entscheidungsfindung unterstützt werden. Dies kann die*der Patient*in allerdings auch ablehnen.

Wenn die Person auch mit Unterstützung nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die Vertretungsperson nach dem Willen der*des Patient*in. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertretungsperson eine Vertretungsbefugnis für medizinische Behandlungen hat, also beispielsweise eine gewählte Erwachsenenvertreterin für solche Angelegenheiten bestellt wurde.

Auch Menschen, die nicht entscheidungsfähig sind, müssen über die Grundzüge der medizinischen Behandlung informiert werden.

Besteht Uneinigkeit zwischen der nicht entscheidungsfähigen Person und ihrem Vertreter über eine medizinische Behandlung, so ist das zuständige Bezirksgericht zu verständigen, das hier dann eine Entscheidung zu fällen hat. Im Zweifel ist dabei davon auszugehen, dass die vertretene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht.

Persönliche Entscheidungen (Eheschließung)

Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit oder in familiären Verhältnissen einer Person gründen, dürfen nur von einer*einem Vertreter*in besorgt werden, wenn sie vom Wirkungsbereich des Vertreters umfasst sind, die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist und die Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechts-unwirksamkeit zu unterbleiben.

In manchen persönlichen Angelegenheiten ist eine Vertretung jedoch aus-geschlossen: Das Eingehen einer Heirat ist ein höchstpersönliches Recht, das jeder Mensch nur für sich selbst ausüben kann. Eine Vertretung ist nicht möglich. Grundsätzlich können volljährige und entscheidungsfähige Personen heiraten. Die Entscheidungsfähigkeit gilt als gegeben, wenn eine Person versteht, was eine Ehe ist. Dies beurteilt die*der Standesbeamt*in.

Auch eine Scheidung kann nur die*der Ehegattin persönlich in die Wege leiten. Wenn eine Scheidung jedoch zur Wahrung des Wohls einer geschäftsunfähigen Person vorgenommen werden muss, so ist hinsichtlich der Scheidung eine Vertretung möglich.

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Personen mit Behinderung so weit wie möglich selbst über ihr Leben entscheiden können und auch können sollen. Wenn Einsichtsfähigkeit gegeben ist, kann die Person eine Entscheidung selbst treffen und somit gültige Rechtshandlungen setzen. Für Bereiche, in denen keine Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, kann ein*e gewählte Erwachsenenvertreter*in bestellt werden. Diese*n wählt die betroffene Person selbst aus.

Die rechtlichen und faktischen Möglichkeiten können in einem Erstgespräch mit RA Dr. Susanne Freyer ausführlich besprochen und reflektiert werden.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht