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Das Testament

Wenn zu Lebzeiten kein Testament errichtet wurde, dann gilt das gesetzliche Erbrecht. Dieses sieht z.B. vor, dass der Ehegatte neben den Kindern ein Drittel erbt, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel. Es sieht hingegen grundsätzlich kein Erbrecht für Lebensgefährten vor!

Will man dies abändern, muss ein Testament errichtet werden – die gesetzliche Erbfolge kommt dann nur mehr in Form des !Pflichtteils! zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Ehegatte und die Kinder den Pflichtteil zwingend erhalten müssen, dieser ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für die Testamentserrichtung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das eigenhändige Testament ist selbst geschrieben (handschriftlich), mit Ort und Datum versehen und selbst unterschrieben.
  • Das fremdhändige Testament ist vorgeschrieben (z.B. am Computer) und bedarf neben der Unterschrift des Testators auch eines eigenhändig geschriebenen Zusatzes, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (neu seit 2017). Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen bei ihrer Unterschrift auch handschriftlich festhalten, dass sie „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
  • Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der drei Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Die Zeugen bestätigen dies dann mit ihrer Unterschrift.

Ein Testament muss also nicht zwingend vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, vor der Errichtung juristischen Rat einzuholen. So ist etwa das Thema der Pflichtteilsberechtigungen zu besprechen (man kann den Pflichtteil auch auf die Hälfte reduzieren, wenn nahezu kein Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten besteht) – es ist auch das Thema von Schenkungen zu berücksichtigen, die bereits zu Lebzeiten gemacht worden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wille des Erblassers nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch zur Gänze umgesetzt wird und es im Ablebensfall nicht zu einer Erbfolge kommt, die vom Erblasser nicht gewollt war.

Einfache eigenhändige Testamente können im Rahmen einer mündlichen Rechtsberatung besprochen und auch errichtet werden, ebenso ist die Überprüfung eines bereits bestehenden Testamentes in einer mündlichen Rechtsberatung möglich. Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich die Errichtung eines anwaltlich errichteten Testaments, wobei die erforderlichen Zeugen von der Kanzlei Dr. Freyer bereitgestellt werden.

Termine können telefonisch unter 02242-20300 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Erbrecht

Die Patientenverfügung – Selbstbestimmung zum Lebensende

Mit einer Patientenverfügung kann man im Vorhinein festlegen, dass man im Falle der Entscheidungsunfähigkeit bestimmte medizinische Maßnahmen zur Lebenserhaltung ablehnt. Abgelehnt werden können z.B. die künstliche Beatmung, künstliche Ernährung durch eine PEG-Sonde aber auch Medikamente und Operationen. Die konkret abgelehnten Maßnahmen müssen in der Patientenverfügung genau umschrieben werden. Somit stellt die Patientenverfügung als schriftliche Willenserklärung einen Ausdruck der Selbstbestimmung und Respektierung der Menschenwürde in einer Extremsituation dar.

Die Errichtung und Verbindlichkeit einer Patientenverfügung setzt zum einen Schriftform, zum anderen ein juristisches sowie ein medizinisches Beratungsgespräch voraus. Ersteres kann bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar, einer Institution der Patientenvertretung oder einem Erwachsenenschutzverein vorgenommen werden. Sie ist dann 8 Jahre verbindlich und kann danach (nur mehr mit ärztlicher Beratung) verlängert werden. Verlängert man sie nicht, verliert sie sukzessive an Durchsetzungskraft, da sie dann als „nicht verbindliche Patientenverfügung“ gilt. Eine verbindliche Patientenverfügung stellt eine Verpflichtung für den Arzt zur Einhaltung dar.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage muss der Patient dafür Sorge tragen, dass der anwendende Arzt über das Vorhandensein einer Patientenverfügung Bescheid weiß. Späterhin ist die Einbindung in die E-Card geplant. Auch die Publizität und Überbringung der Verfügung ist daher ein wichtiger Teil des Beratungsgespräches. Möglich (aber nicht verpflichtend) ist hier eine Registrierung im sog. „Patientenverfügungs-Register“, welche den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern Zugriff ermöglichen und daher die Information, dass eine Patientenverfügung errichtet ist, an den entscheidenden Arzt weiterleiten können. Eine wichtige Rolle spielen naturgemäß Angehörige, die von der Existenz einer Patientenverfügung wissen sollten und sie im Anwendungsfall dem Arzt überbringen.

Ich biete in meiner Kanzlei regelmäßig Termine an, bei denen die juristische Beratung (durch mich als Rechtsanwältin) und die medizinische Beratung gleich hintereinander abgehandelt werden und sohin die Errichtung in einem „Gesamtpaket“ zeit- und kostensparend möglich ist.

Die Kosten hiefür betragen € 250,00 inkl. Arzthonorar und USt.

Auf Anfrage biete ich gerne auch Einzeltermine oder Hausbesuche an.

Die Errichtungstermine für Patientenverfügungen finden Sie hier Termine Patientenverfügung

Termine können telefonisch unter 02242-20300 vereinbart werden.

 

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Vertretung eines Erwachsenen – ein Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz

In schwierigen Lebensphasen, in denen man über wichtige Entscheidungen wie medizinische Maßnahmen, Wechsel des Wohnortes oder finanzielle Belange nicht mehr selbst entscheiden kann, ist vom Gericht als „ultima ratio“, also wenn die betroffene Person keinen Vertreter hat, ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (frühere Bezeichnung: „Sachwalter“) zu bestellen.

Alternativ können aber auch bereits im Vorhinein Verfügungen getroffen werden, die diese Vertretungsmöglichkeit regeln. Damit kann die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung vermieden werden.
Das österreichische Erwachsenenschutzgesetz besteht aus vier „Säulen“:

1. Vorsorgevollmacht
2. Gewählte Erwachsenenvertretung
3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung
4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

1. Vorsorgevollmacht:

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man im Vorhinein, bei voller Geschäftsfähigkeit, einen Vertreter für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit bestimmen. Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Rechtsanwalt oder einem Notar schriftlich und höchstpersönlich zu errichten. Der Vollmachtgeber ist ausführlich über sämtliche Rechtsfolgen aufzuklären.

Die Vorsorgevollmacht ist im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren. In diesem Verzeichnis ist dann auch im Falle des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht, also in dem Falle, dass der Vollmachtgeber die Entscheidungsunfähigkeit dann später verliert, das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht einzutragen. Voraussetzung für die Aktivierung der Vorsorgevollmacht ist ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass der Vollmachtgeher nunmehr geschäftsunfähig ist.

Ist die Vorsorgevollmacht „aktiv“, kann der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber umfassend vertreten. Eine gerichtliche Kontrolle ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

2. Gewählte Erwachsenenvertretung:

Es kommt aber auch regelmäßig vor, dass erst an eine Vorsorgevollmacht gedacht wird, wenn die betroffene Person nicht mehr voll entscheidungsfähig ist und somit keine Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden kann. Dann kommt eine sogenannte „gewählte Erwachsenenvertretung“ in Betracht, die dem Betroffenen trotz abgeschwächter Entscheidungsfähigkeit ermöglicht, einen Vertreter zu bestellen. Sie ist einfacher gefasst und ermöglicht daher auch Menschen mit beeinträchtigter Entscheidungsfähigkeit, ihren Vertreter selbst auszuwählen. Die gewählte Erwachsenenvertretung wird ebenfalls in das Vertretungsverzeichnis eingetragen.

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung:

Nur dann, wenn aufgrund gänzlicher Entscheidungsunfähigkeit weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung errichtet werden kann, kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung in Frage. Damit können nächste Angehörige, wie beispielsweise Eltern, Kinder, Ehegatten und Geschwister diverse Rechtsgeschäfte als Vertreter ausführen.

Man benötigt die Bestätigung über die Geschäftsunfähigkeit und den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, um die gesetzliche Erwachsenenvertretung in das Vertretungsregister einzutragen. Da der Betroffene hier nicht mehr aktiv mitwirkt, gibt es gewisse Kontrollbefugnisse des Gerichts.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Im Falle einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestellt das Gericht auf Anregung oft Angehörige, die aber dann die Formalitäten eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wie Berichte an das Gericht zu bearbeiten haben. Oft konkurrieren auch die Wünsche mehrerer Angehöriger, einen Betroffenen als gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu vertreten. In diesen Fällen wird dann oft ein dem Betroffenen nicht bekannter Notar, Anwalt oder eine Institution als Vertreter bestellt. Der Nachteil solch einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegt darin, dass eine persönliche Betreuung aus Kapazitätsgründen meist nur schwer möglich ist.

Um eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu vermeiden und selbst zu entscheiden, wer als Vertreter handeln soll, ist es sohin anzuraten eine Vollmachtsregelung im Vorhinein zu treffen, die sicherstellt, dass die Vertretung von einer vertrauten Person durchgeführt sind und alle Erfordernisse für die rasche Umsetzung im Notfall auch im Vorhinein durchbesprochen werden. So ist der Vollmachtnehmer für den Ernstfall bereits vorbereitet.

Patientenverfügung und Erwachsenenvertretung